Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot
Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise der bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten. Alle Preise gelten 2 Monate, als Nettopreise, zzgl. Mehrwertsteuer, ab Werk, ausschließlich Verpackung, pro Stück/Werbeanlage. Bei Werbeanlagen, welche mit Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder Hebezeuge, Leistungen anderer Gewerke wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für Standsicherheitsnachweise, Entsorgung.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen im Wortlaut sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten schriftlich bekannt zugeben. Bei Fehlarbeiten ohne unser Zutun trägt der Besteller die anfallenden Kosten. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung. Die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte ist Aufgabe des Kunden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterung.
4. Montage
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Lieferung und Abnahme
Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Geschieht das nicht, kann kein kostenloser Schadensersatz erfolgen. Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B). Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die angegebenen Lieferzeiten beginnen grundsätzlich erst dann, wenn alle zur Fertigung erforderlichen Angaben und Zeichnungen in unserem Besitz sind. Änderungen in der Ausführung während der Laufzeit der Aufträge bedingen eine entsprechende Verlängerung der zugesagten Fristen. Im Übrigen sind angegebene Liefertermine rechtlich unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Lieferung durch den Vorlieferanten. Fälle höherer Gewalt und damit vergleichbare Ereignisse entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, die Lieferung ohne Gewährung von Schadensersatz und ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen. Schadensersatzansprüche aus Lieferungsverzögerung oder Lieferungseinstellung bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind je 30% des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme. Nach Fälligkeit, d.h. 14 Tage nach Rechnungsdatum, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ferner sind sämtliche Mahn-und Inkassokosten zu begleichen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem noch laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Besteller mit seiner fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Vorkasse vor Lieferung verlangen. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen können nicht verzinst werden. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Käufers wegen nicht oder noch nicht ganz anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelhaftung
Unsere Erzeugnisse werden mit größter Sorgfalt hergestellt. Technische Änderungen müssen wir uns vorbehalten. Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von einem Tag nach Eingang der Ware. Wird diese Zeit überschritten, entfällt jeglicher Anspruch bezüglich diesem Mangel oder Versäumnis. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Solange nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Anstelle eines mit einem erheblichen Mangel behafteten Erzeugnisses wird nach unserer Wahl entweder umtauschweise die komplette Lieferung oder lediglich das oder die schadhaften Teile derselben als Ersatz geliefert oder Gutschrift zur Verrechnung gegen künftige Lieferungen erteilt oder Instandsetzung vorgenommen. Soweit Fremdfabrikate eingebaut werden, übernehmen wir nur Garantie für diese Teile insoweit und im gleichen Umfang, als unsere Lieferanten eine solche Garantie uns gegenüber übernehmen. Andere Gewährleistungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Ausgenommen sind alle Schadensersatzansprüche, die über den unmittelbaren Ersatz schadhafter Einzelteile hinausgehen, insbesondere jede Haftung für Personen, Unfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen sowie Demontage-oder Montagekosten. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind außerdem alle Farb-und Lackanstriche, Vergoldungen, Eloxierarbeiten, Verchromungen und Vernickelungen, und zwar sowohl der ganzen Anlage als auch einzelner Teile. Eine Mängelhaftung, Aufrechnung oder Zurückhaltung ist ausgeschlossen bei unerheblichen Mängeln, wenn das fällige Entgelt noch nicht bezahlt ist, bei unsachgemäßer, vorschriftswidriger Beanspruchung unserer Artikel oder bei natürlichem Verschleiß.
Zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen sind nur unsere unmittelbaren Abnehmer berechtigt. Erzeugnisse für die Ersatzleistung gewährt worden sind, gehen in unser Eigentum über. Erzeugnisse, für die ein Gewährleistungsanspruch erhoben wird, müssen – nach Einholung unseres schriftlichen Einverständnisses vor der Absendung – spesenfrei an uns eingesandt werden. Die Ersatzteile werden zu Lasten des Empfängers zurückgesandt.
Die Haftung des Lieferanten bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche sind ausgeschlossen, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des Lieferanten für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Gegenüber Unternehmen verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller.
In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Der Ersatz für den Schaden beträgt höchstens so viel wie der Rechnungspreis des mangelhaften Teils, das den Schaden verursacht hat. Zur Behebung des Mangels ist die Werbeanlage, auf Kosten des Bestellers, zurück zu senden. Wenn das nicht möglich ist, kann gegebenenfalls die Behebung durch den Lieferanten vor Ort erfolgen. Dabei gehen An-und Abfahrt sowie die Gerüststellung/ Hebebühne auf Kosten des Bestellers.
Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage, nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt. Solange der Käufer im Verzug ist bei der Einhaltung seiner Pflichten gegenüber dem Lieferanten, ist der Anspruch auf Gewährleistung aufgeschoben.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
Stand 2019